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BinSchUO
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§ 76
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§ 76 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988
BGBl. I S. 238
; aufgehoben durch
Artikel 2
Nr. 1 V. v. 19.12.2008
BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19
Schiffssicherheit
2 weitere Fassungen
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wird in 15 Vorschriften zitiert
Kapitel 10 Sondervorschriften für Fähren
Erster Abschnitt Frei fahrende Fähren
§ 75
←
→
§ 77
§ 76 Freibord, Sicherheitsabstand und Einsenkungsmarken
§ 76 wird in
1 Vorschrift zitiert
§
22
frei auf auch ist fahrende Fähren anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.
§ 75
←
→
§ 77
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Zitierungen von
§ 76 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72
bis
81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
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