(1) Bei Wagenfähren muß ein Festigkeitsnachweis für Belastung des Wagendecks mit Landfahrzeugen nach §
74 Abs. 5 Nr. 3 und 4 erbracht werden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht des Germanischen Lloyd gebaut worden, so ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich.
(2) Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach Absatz 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachslast in Tonnen (t) festzulegen.