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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 82 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 82 Allgemeines
(1) Auf seilgebundene Fähren sind für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 und auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die für Fahrgastschiffe geltenden Bestimmungen der §§ 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und auf denen der Zone 1 sind seilgebundene Fähren nicht zugelassen.
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