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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 83 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 83 Begriffsbestimmungen
§ 83 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- eine Gierseilfähre
- 2.
- eine Gierseilfähre mit Hilfsantrieb
- 3.
- eine Seilfähre
- 4.
- die Tragfähigkeit
- 5.
- das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs
- 6.
- ein Aufstau
- 7.
- der Restfreibord
- 8.
- der Deckaufsatz
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Zitierungen von § 83 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 83 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72, 83 oder ...
§ 82 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 83 bis 89 sinngemäß anzuwenden. Auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 und ...
§ 87 BinSchUO Anker
... örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann Fähren nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und offene Kahnfähren von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71764.htm