(1) Die Vorschrift des §
22 ist nicht anzuwenden.
(2) An beiden Längsseiten der Gierseilfähre ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach §
84 Abs. 9 Nr. 2 entsprechen.
(3) Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.