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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 91 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 91 Allgemeines
§ 91 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Kapitel ist nur anzuwenden auf Schiffe, für die ein Schiffszeugnis erteilt wird. Die Erleichterungen der §§ 54 und 61 für Barkassen und sonstige Wasserfahrzeuge auf kurzen Strecken bleiben unberührt.
(2) Schiffe, auf denen die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist, müssen mit Wohnungen versehen sein.
(3) Die Wohnungen müssen so angelegt, beschaffen und eingerichtet sein, daß sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen.
(4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann unter besonderen Umständen Ausnahmen von den nachstehenden Vorschriften zulassen, wenn die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Personen an Bord durch andere Maßnahmen in gleicher Weise sichergestellt sind.
Zitierungen von § 91 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Kapitel 12 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: a) § 91 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden. b) Innerhalb von fünf Jahren nach der ... Jahren nach der fälligen Untersuchung müssen die Schiffe den Anforderungen nach § 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 ...
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