(1) Schiffe mit Wohnräumen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:
- a)
- ein Waschbecken mit Anschluß für kaltes und warmes Trinkwasser je Unterkunftseinheit oder je vier Besatzungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von angemessener Größe und aus einem glatten, rißfesten und korrosionsbeständigen Stoff hergestellt sein;
- b)
- eine Badewanne oder Dusche mit Anschluß für kaltes und warmes Wasser je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder;
- c)
- eine Toilette (WC) je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.
(2) Die sanitären Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Die Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.
(3) Die Räume mit sanitären Einrichtungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- die Fußböden und Wände müssen aus dauerhaftem und wasserbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
- b)
- die Nahtstellen zwischen Fußböden und Wänden müssen wasserdicht sein.
(4) Die Toiletten müssen mit frischer Luft belüftet werden können.
(5) Die Toiletten müssen mit einer Wasserspülung versehen sein. Die Sitze der Toilettenbecken müssen leicht zu reinigen sein.
§ 91 BinSchUO Allgemeines ... des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Die Wohnungen müssen den §§ 92 bis 102 entsprechen. (4) Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle ... sind. (5) Die §§ 93 und 98 Abs. 2 sowie die §§ 99, 100 und 101 gelten nicht für Wohnungen, die nur von Besatzungsmitgliedern benutzt werden, die nicht auf ...