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§ 107 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 107 Zugänge, Türen, Treppen der Arbeitsplätze


§ 107 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gänge, Zugänge und Durchgänge, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, müssen so angeordnet und so breit sein, daß sie gefahrlos zu benutzen sind. Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn

a)
vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden ist;

b)
die Öffnungen weit genug von Anlagen oder Ausrüstungen entfernt sind, die eine Gefahrenquelle darstellen könnten;

c)
die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entspricht, mindestens jedoch 0,60 m beträgt; bei Schiffen mit weniger als 8 m Breite braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;

d)
die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m beträgt.

(2) Die Türen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen oder Öffnen gesichert und so angebracht sein, daß sie sich von beiden Seiten öffnen und schließen lassen.

(3) Steigvorrichtungen, insbesondere Treppen, Leitern und Wandsprossen, müssen gefahrlos zu benutzen sein; die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn

a)
die Treppen und Leitern fest angebracht und gegen Rutschen oder Kippen gesichert sind;

b)
die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die Breite zwischen den Handläufen mindestens 0,60 m und die der festen vertikalen Leitern und Wandsprossen mindestens 0,30 m beträgt;

c)
Die Stufentiefe nicht kleiner als 0,15 m ist;

d)
die Stufen und Wandsprossen ein gefahrloses Benutzen gestatten und seitliches Ausrutschen verhindern, wobei die Wandsprossen von oben sichtbar sein müssen;

e)
bei Treppen mit mehr als vier Stufen Handläufe vorhanden sind;

f)
senkrechte Leitern mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sind;

g)
tragbare Leitern (Raumleitern) gegen Kippen und Rutschen gesichert und lang genug sind, daß sie bei einem Neigungswinkel von 60 Grad gegenüber der Horizontalen um 1,00 m über den Lukenrand hinausragen. Sie müssen mindestens 0,40 m und an der Unterseite mindestens 0,50 m breit sein;

h)
die Sprossen so in die Holme der Leitern eingelassen sind, daß sie sich weder drehen noch lösen können, wobei der Sprossenabstand höchstens 0,30 m beträgt.

(4) Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster und Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 qm haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muß.



 

Zitierungen von § 107 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... 91 Abs. 3, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen. c)  ... sie den Anforderungen nach § 98 Abs. 3, § 102 Abs. 8, § 104 Abs. 1, 3 und 4, § 107 Abs. 3 Buchstabe a und § 111 Abs. 2 genügen. d) Die übrigen ...