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§ 108 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 108 Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände, Decken, Fenster und Oberlichter


§ 108 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fußböden und Wegerungen der Arbeitsplätze im Schiffsinnern, die Oberflächen der Arbeitsplätze an Deck sowie die Gangflächen müssen dauerhaft ausgeführt sowie rutsch- und sturzsicher sein.

(2) Öffnungen in den Decks oder Böden müssen im geöffneten Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein.

(3) Fußböden, Decksoberflächen, Wegerungen, Wände und Decken müssen so ausgeführt sein, daß sie gereinigt werden können.

(4) Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

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Zitierungen von § 108 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... 92 Abs. 5, § 95 Abs. 2, § 102 Abs. 5 bis 7, §§ 103, 106, 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1, 2 und 4 und § 110 Abs. 2 und 3 genügen. c) Innerhalb ...