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§ 113 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 113 Begriffsbestimmungen



(1) In diesem Kapitel ist

1.
Steuermann

ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der Binnenschiffahrt gefahren ist;

2.
Matrosen-Motorwart

ein Angehöriger der Decksmannschaft mit Grundkenntnissen in der Motorenkunde und einer Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose und mindestens einem Jahr auf Wasserfahrzeugen mit Antriebsmaschine in der Binnenschiffahrt oder in der Seeschiffahrt;

3.
Matrose

ein Angehöriger der Decksmannschaft, der entweder die Lehrabschlußprüfung für Binnenschiffer bestanden hat oder der nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens drei Jahre in der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs gefahren ist, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern; Fahrzeiten nach vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die sechsmonatige Fahrzeit auf Binnengewässern;

4.
Schiffsjunge

ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens 15 Jahre alt ist, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und nachweislich in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht;

5.
Maschinist

ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der mindestens 18 Jahre alt ist und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzt;

6.
Heizer

ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der mindestens 18 Jahre alt ist;

7.
Flößer

eine floßfahrtkundige Person, die mindestens 18 Jahre alt ist;

8.
Fährgehilfe

ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens 17 Jahre alt ist und nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig gewesen ist oder der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffes angehört hat;

9.
Fährjunge

ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens 15 Jahre alt ist.

(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis, daß ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Angehörigen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist.



 

Zitierungen von § 113 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72, 83 oder 113 ...
§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder  ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen)  ...