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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 113 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 113 Begriffsbestimmungen
§ 113 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) In diesem Kapitel ist
- 1.
- Steuermann
- 2.
- Matrosen-Motorwart
- 3.
- Matrose
- 4.
- Schiffsjunge
- 5.
- Maschinist
- 6.
- Heizer
- 7.
- Flößer
- 8.
- Fährgehilfe
- 9.
- Fährjunge
(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis, daß ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Angehörigen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion, des Wasser- und Schiffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist.
Zitierungen von § 113 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72, 83 oder 113 ...
§ 7 BinSchUO Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (vom 08.11.2006)
... muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder 1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder ...
§ 112 BinSchUO Allgemeines
... Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muß, bestimmt sich nach den §§ 113 bis 123 und wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt in das ... der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (3) Für die Besatzung nach den §§ 113 bis 123 gilt § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung. (4) (weggefallen) ...
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