Für die Zulassung zur Fahrt auf der Donau gilt zusätzlich die folgende Regelung:
- 1.
- Soweit die Anforderungen des § 1 und der Kapitel 3 und 8 bis 12 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung schärfer sind als nach dem geltenden Recht, gelten diese Anforderungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 nur für Wasserfahrzeuge, deren Kiel nach dem 31. März 1988 gelegt wird.
- 2.
- Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung müssen nur im internationalen Verkehr vorhanden sein. Sie dürfen mit den Einsenkungsmarken nach § 22 in einem Bild zusammengefaßt sein. Fahrzeuge, die zur Fahrt auf der Donau zugelassen und mit Einsenkungsmarken nach Anlage 2 zu der Anlage A der Donauschiffahrtspolizeiverordnung versehen sind, dürfen diese auch für die Fahrt außerhalb der Donau beibehalten. Satz 3 gilt für Tiefgangsanzeiger entsprechen, wenn die Einteilung mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende durch Ziffern angegeben ist.
- 3.
- Soweit die Tauglichkeit eines Wasserfahrzeugs auf der Donau außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung oder für die Küstenfahrt im Mündungsbereich der Donau bestätigt wird, bestimmt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt beim Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg, welche zusätzlichen Anforderungen nach den Kapiteln 4 und 5 zu erfüllen sind.
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253