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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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Anlage 1 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Anlage 1 Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2
Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
Zone 1
Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d.h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*)
Zone 2
Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock*)
Jade: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden
Weser: von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg
Elbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk)
Meldorfer Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum
Eider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk
Flensburger Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack
Schlei: binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde
Eckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof
Kieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe
Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal
Trave: von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel
Leda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung
Hunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung
Lesum: von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung
Este: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk
Lühe: vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk
Schwinge: von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk
Oste: von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk
Pinnau: von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk
Krückau: von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke im Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk
Stör: vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk
Freiburger Hafenpriel: von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung
Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet: seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow
Warnow mit Breitling und Nebenarmen: unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet): seewärts begrenzt zwischen
Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff):
östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff
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Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30' Nord und dem Meridian 6° 45' Ost, d.h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*)
Zone 2
Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock*)
Jade: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden
Weser: von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg
Elbe: von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk)
Meldorfer Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum
Eider: vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk
Flensburger Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack
Schlei: binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde
Eckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof
Kieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe
Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal
Trave: von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel
Leda: von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung
Hunte: vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung
Lesum: von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung
Este: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk
Lühe: vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk
Schwinge: von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk
Oste: von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk
Pinnau: von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk
Krückau: von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke im Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk
Stör: vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk
Freiburger Hafenpriel: von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung
Wismarbucht, Kirchsee, Breitling, Salzhaff und Wismarer Hafengebiet: seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Südspitze der Halbinsel Wustrow
Warnow mit Breitling und Nebenarmen: unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet): seewärts begrenzt zwischen
- -
- Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26' 42" Nord
- -
- Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
- -
- Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff):
östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff
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- *)
- Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist die Regelung nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden.
Zitierungen von Anlage 1 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 130 BinSchUO Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59) einschließlich ihrer Anlage 1 Besatzungsvorschrift für die Binnenschifffahrt , die unter der Bezeichnung ...
Zitat in folgenden Normen
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
§ 2 SchSG Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich (vom 11.06.2013)
... Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Vorschriften,". 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Musters der Anlage 1 wird jeweils das Wort „Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch das Wort ... 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird die Angabe „nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt ... 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird die Angabe „nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt ...
Erste Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 18.06.2007 BGBl. I S. 1177
Artikel 1 1. UmwRSeeSÄndV Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
... Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasserstraße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1 begangen wird,". c) Folgender Satz wird angefügt: Die ...
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... ersetzt. 2. In § 13 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung " durch die Wörter „nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ...
Zwölfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 935
Artikel 1 12. SchSAV Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 1. In § 8 Absatz 1 Satz 5 und § 9 Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Angabe „Anhang I der ...
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