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Änderung § 7 BinSchUO vom 08.11.2006

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§ 7 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 508 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Andere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


(1) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteiltes Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe dem im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten entsprechenden Schiffszeugnis gleich; Anker, Ankerketten und Drahtseile müssen jedoch den Anforderungen nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Für Binnenschiffe mit Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung gilt die Gleichstellung nach Satz 1 nur, wenn die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt der Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses zugestimmt hat und dies im Schiffszeugnis vermerkt ist.

(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 steht das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in einem Rheinuferstaat oder in Belgien erteilte oder weitergeltende Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest dem Schiffszeugnis gleich, wenn es für den Verkehr auf der gesamten Bundeswasserstraße Rhein gilt und nicht unter Gewährung von Erleichterungen nach den Vorschriften des Kapitels 7 erteilt worden ist. Fähren benötigen stets ein Fährzeugnis. Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 benötigen Binnenschiffe und schwimmende Geräte mit Schiffsattest auch ein im Geltungsbereich dieser Verordnung erteiltes zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muß die Besatzung nach Zahl und Zusammensetzung entweder

1. den §§ 112 bis 123 genügen und in der Bescheinigung über die Besatzung (Anlage 7) oder

2. im Schiffsattest eingetragen sein; diese Eintragung genügt nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entspricht.

(4) Binnenschiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, können im grenzüberschreitenden Verkehr zum Zweck der Untersuchung zur nächstgelegenen Schiffsuntersuchungskommission mit der in ihrem Heimatstaat erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung fahren, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an Bord ist. Dies gilt nicht für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 sowie auf dem Main und dem Main-Donau-Kanal.

(5) Bei Seeschiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht für Seeschiffe, die gefährliche Güter - Anlage A der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein - befördern. Die Anker, Ankerketten und Drahtseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach § 7.01 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen, Anker wahlweise den Anforderungen nach § 20 Abs. 2. Die Besatzung muß in der Bescheinigung über die Besatzung oder im Schiffsattest eingetragen sein; im Schiffsattest genügt die Eintragung nur, wenn sie der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.

(6) Soweit durch zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Schiffes als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Auf der Elbe kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord das amtliche Zeugnis eines anderen Staates auch dann als ausreichend anerkennen, wenn ein zwischenstaatliches Abkommen nicht geschlossen ist, sofern die dort vorgeschriebene Besatzung an Bord ist.

(Text alte Fassung)

(7) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als gleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die entsprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfüllt und die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Besatzung an Bord ist.

(Text neue Fassung)

(7) Zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als gleichwertig anerkennen, wenn das Binnenschiff die entsprechenden sachlichen Anforderungen dieser Verordnung an Bau, Einrichtung und Ausrüstung erfüllt und die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Besatzung an Bord ist.