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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
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§ 4 - EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)
neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Voraussetzung der Vollstreckung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchenden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde
- 1.
- einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und
- 2.
- bestätigt, dass
- a)
- die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem Staat nicht angefochten ist und
- b)
- im Staat der ersuchenden Behörde bereits Vollstreckungsverfahren auf Grund des Titels durchgeführt wurden und die Maßnahmen weder zur vollständigen Tilgung der Forderung geführt haben noch voraussichtlich führen werden.
(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn
- a)
- die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, geeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorzurufen und nach den Vorschriften der Abgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstellung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;
- b)
- im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Vollstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder, soweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren unanfechtbar ist.
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Zitierungen von § 4 EG-BeitrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EG-BeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-BeitrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EG-BeitrG Anzuwendendes Recht und Zuständigkeit (vom 01.01.2008)
... Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterbleiben hat. (3) Vollstreckungsbehörden sind die ...
§ 3 EG-BeitrG Auskünfte und Zustellungen
... nach den Vorschriften der Abgabenordnung einholen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen. (2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Behörde ...
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