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§ 7 - EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG)

neugefasst durch B. v. 03.05.2003 BGBl. I S. 654; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Geltung ab 18.08.1979; FNA: 610-1-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Rechtsbehelfe gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen



(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forderung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht einzulegen.

(2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. Sie kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle aufzuheben.

(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2 auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum ausdrücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 7 EG-BeitrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EG-BeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-BeitrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EG-BeitrG Voraussetzung der Vollstreckung
... ist und die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungsmaßnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn a)  ...