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Änderung § 13 BEZNG vom 01.01.2015
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§ 13 BEZNG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 13 BEZNG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 14 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2014 BGBl. I S. 1311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gesetzliche Sozialeinrichtungen | |
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter. (2) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durchführung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
(4) Die Zuständigkeiten der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5204/al0-46279.htm