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Änderung § 18 BEZNG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 BEZNG, alle Änderungen durch Artikel 513 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BEZNGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 BEZNG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 18 BEZNG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 513 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Jahresabschluß und Berichtspflicht | |
(1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach | (Text neue Fassung) (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach |
1. Personaleinsatz und Personalkosten, 2. Verwaltung der Verbindlichkeiten, 3. Verwertung von Grundstücken. | |
(3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen. | (3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen. |
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