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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 2 Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Qualifikationsbereich Übersetzen umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
- Schriftliches Übersetzen,
- 2.
- Texte verfassen,
- 3.
- Mündliche Kommunikation.
Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen.
(2) Den jeweiligen Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 liegen folgende wirtschaftsbezogene Themen zugrunde:
- 1.
- Volkswirtschaft,
- 2.
- Betriebswirtschaft,
- 3.
- Bank- und Finanzwesen,
- 4.
- Internationaler Handel,
- 5.
- Informations- und Telekommunikationstechnologie,
- 6.
- Umwelt,
- 7.
- Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
- 8.
- Recht,
- 9.
- Politik.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÜDolmPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ...
§ 4 ÜDolmPrV Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Übersetzen
... in der Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen gemäß § 2 Abs. 2. Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. (3) Im ... 1. Gespräch in der Fremdsprache über Themen gemäß § 2 Abs. 2; 2. Übersetzen von zwei schwierigen, thematisch unterschiedlichen ...
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