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§ 5 - Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin (ÜDolmPrV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.05.2017 BGBl. I S. 1159
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 806-21-7-75 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsanforderungen Qualifikationsbereich Dolmetschen


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:

1.
Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Texten in deutscher Sprache (Hauptsprache).

Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit;

2.
Mündliche Wiedergabe von zwei zu Gehör gebrachten anspruchsvollen wirtschaftsbezogenen deutschen (Hauptsprache) Texten in der Fremdsprache.

Die Vortragszeit beträgt insgesamt bis zu 15 Minuten in normaler Redegeschwindigkeit;

3.
Konsekutives Dolmetschen eines schwierigen wirtschaftsbezogenen Gesprächs.

Die Dauer beträgt bis zu 15 Minuten.

Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Wiedergabe von Rede- und Textteilen" soll insgesamt nicht länger als 90 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÜDolmPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜDolmPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÜDolmPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung zum Geprüften ... Übersetzerin. Die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 5 führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte ...
§ 2 ÜDolmPrV Umfang der Qualifikation; Gliederung der Prüfung
... mündlich nach Maßgabe des § 4 und nur mündlich nach Maßgabe des § 5  ...
§ 6 ÜDolmPrV Deutsch als Fremdsprache
... ist, sind in Deutsch als Fremdsprache zu prüfen. Die Vorgaben des § 4 oder des § 5 sind entsprechend ...
§ 8 ÜDolmPrV Bestehen der Prüfungen
... der Bewertung der Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 5 ist eine Gesamtnote zu bilden. Hierbei werden die schriftlichen Prüfungsleistungen ... Dolmetscherin ist bestanden, wenn in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 5 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. (4) Über das Bestehen der ...


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