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Änderung § 5 UntAbschlG vom 21.12.2007

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§ 5 UntAbschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 UntAbschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einmalige Zahlungen


(Text alte Fassung)

(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hundert beträgt. Die einmalige Zahlung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

- um
20 bis 40 vom Hundert 5.000 Deutsche Mark,

- von
mehr als 40 bis 70 von Hundert 7.500 Deutsche Mark,

- von
mehr als 70 bis 100 vom Hundert 10.000 Deutsche Mark.

(2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung 15.000 Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

(1) Eine einmalige Zahlung erhalten Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20 beträgt. Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen


von
20 bis 40 | 2.556 Euro,

von
mehr als 40 bis 70 | 3.835 Euro,

von
mehr als 70 | 5.113 Euro.


(2) Für Geschädigte, die einen Anspruch auf eine Pflegezulage haben, beträgt die einmalige Zahlung 7.669 Euro.

(3) Bereits nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, geleistete Abschlagszahlungen sind anzurechnen, vor dem 1. Juli 1990 gezahlte Beträge im Verhältnis 2:1.



 

 
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