Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 123 BBergG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 159 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BBergG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 123 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 123 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 123 Durchführungsverordnung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über

1. die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen,

2. die Bemessung der Beiträge,

3. das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen,

4. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und

5. die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse.