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Änderung § 139 BBergG vom 08.11.2006
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§ 139 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 139 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 139 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten. | (Text neue Fassung) Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten. |
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