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Änderung § 143 BBergG vom 08.11.2006
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§ 143 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 143 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 143 Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften. 2 Für Bergverordnungen, die auf Grund von § 68 Abs. 2 erlassen worden sind, gilt dies nur, soweit der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen Behörden nicht gleichwertig sichergestellt wird. 3 § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) Soweit allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 an Bundesbehörden gerichtet sind, bedürfen sie nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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