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Änderung § 68 BBergG vom 17.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 BBergG, alle Änderungen durch Artikel 11 11. ZustAnpV am 17. Dezember 2006 und Änderungshistorie des BBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | § 68 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 237 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Erlaß von Bergverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt Bergverordnungen, | (Text neue Fassung) (1) 1 Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 bis 67 werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, von den Landesregierungen erlassen. 2 Diese können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt Bergverordnungen, |
1. soweit sie auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3, 6 und 5 in Verbindung mit Nr. 3, des § 65 Satz 2, des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e und des § 67 ergehen, 2. soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 im Bereich des Festlandsockels betreffen und | |
3. soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, durchgeführt werden. | 3. soweit für gleichartige Verhältnisse der Schutz der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten Rechtsgüter und Belange durch Bergverordnungen nach Absatz 1 nicht gleichwertig sichergestellt wird oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, durchgeführt werden. |
(3) Bergverordnungen nach Absatz 2 ergehen mit Zustimmung des Bundesrates und 1. Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 und Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, | |
2. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 3. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3 sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | 2. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 8 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Verkehr und digitale Infrastruktur, 3. Bergverordnungen auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 3 sowie alle anderen Bergverordnungen, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. |
(4) In den Bergverordnungen kann wegen technischer Anforderungen auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden. |
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