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Änderung § 129 BBergG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 129 BBergG, alle Änderungen durch Artikel 303 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des BBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 129 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 129 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten | |
(1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist. |
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