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Änderung § 171a BBergG vom 29.07.2017
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§ 171a BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 171a BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 |
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(Text alte Fassung) § 171a (neu) | (Text neue Fassung)§ 171a Übergangsvorschrift |
1 Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder 2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden. 2 § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. |
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