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Änderung § 171a BBergG vom 07.05.2020

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§ 171a BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.05.2020 geltenden Fassung
§ 171a BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 171a Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

1 Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

(Text neue Fassung)

1 Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017

1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder

2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden.

2 § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung) 

 
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