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Änderung § 64a BBergG vom 25.03.2009
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§ 64a BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 64a BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 16a G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 64a Beschäftigungsverbote und -beschränkungen | (Text neue Fassung)§ 64a (aufgehoben) |
(1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau 1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine schwere körperliche Arbeit verrichtet, 2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist, 3. während eines Studiums oder einer anderen Ausbildung eine darin enthaltene berufspraktische Ausbildung abzuleisten hat, 4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Bereichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert. |
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