Tools:
Update via:
Änderung § 148 BBergG vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 148 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 148 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 148 Tatort, Gerichtsstand | |
(1) Werden Taten nach § 146 nicht im Inland begangen, so gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts. (2) Im Bereich des Festlandsockels haben die Beamten der in § 132 Abs. 1, § 134 Abs. 1 und § 136 bezeichneten Behörden Straftaten nach § 146 zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten; die Beamten haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung; sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. | |
(Text alte Fassung) (3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 Abs. 1 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. | (Text neue Fassung) (3) Ist für eine Straftat nach § 146 ein Gerichtsstand nach den §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 162 oder § 165 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5212/al23067-0.htm