Tools:
Update via:
Änderung § 129 BBergG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 129 BBergG, alle Änderungen durch Artikel 159 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BBergGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 129 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 129 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 159 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 129 Versuchsgruben, Bergbauversuchsanstalten | |
(1) Für Versuchsgruben gelten die §§ 50 bis 74, für nicht unter § 2 fallende, wie ein Gewinnungsbetrieb eingerichtete bergbauliche Ausbildungsstätten sowie für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen die §§ 50 bis 62 und 65 bis 74 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 genannten Vorschriften auf sonstige bergbauliche Versuchsanstalten für entsprechend anwendbar zu erklären und die zugehörigen Bußgeldvorschriften zu erstrecken, soweit dies zum Schutze der in § 55 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5212/al2425-0.htm