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Änderung § 139 BBergG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 139 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 139 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 159 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 139 Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

(Text neue Fassung)

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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