Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 134 BBergG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 134 BBergG, alle Änderungen durch Artikel 159 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BBergG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 134 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 134 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 159 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 134 Überwachung und Vollziehung von Verwaltungsakten, Zusammenwirken


(1) Im Bereich des Festlandsockels überwachen die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 326 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), bezeichneten Vollzugsbeamten, daß

1. nicht unbefugt eine Aufsuchung oder Gewinnung durchgeführt, eine Forschungshandlung vorgenommen, ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben oder eine Transit-Rohrleitung errichtet oder betrieben wird und

2. die nach § 72 Abs. 1, § 132 Abs. 4 und § 133 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 erlassenen Anordnungen durchgeführt werden.

§ 70 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Im Bereich des Festlandsockels werden die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vollzogen. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Innern und der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Vereinbarung das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(Text neue Fassung)

(3) Die Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Innern und der Finanzen regeln im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Vereinbarung das Zusammenwirken der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)