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Änderung § 123 BBergG vom 08.09.2015
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§ 123 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 123 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Durchführungsverordnung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über |
1. die Beitragspflicht, die Beitragspflichtigen und, soweit erforderlich, deren Einteilung in Beitragsklassen, sowie über die Abgrenzung der Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsklassen, 2. die Bemessung der Beiträge, 3. das Verfahren zur Feststellung der Beitragspflichtigen, 4. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen, soweit dies zur Beitragsbemessung erforderlich ist, und 5. die Aufsicht über die Bergschadensausfallkasse. |
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