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Änderung § 139 BBergG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 139 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 139 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 303 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 139 Aufgaben


(Text alte Fassung)

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

(Text neue Fassung)

Die Bundesprüfanstalt hat Prüfungen und Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 und 4 durchzuführen, soweit dies in Bergverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 65 vorgesehen ist, und im Rahmen ihrer Aufgaben die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und die Unternehmen zu beraten.

(heute geltende Fassung) 

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