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Änderung § 120 BBergG vom 12.08.2016
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§ 120 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2016 geltenden Fassung | § 120 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 120 Bergschadensvermutung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß | (Text neue Fassung) (1) 1 Entsteht im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes oder bei einer bergbaulichen Tätigkeit mit Hilfe von Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Gasen oder Erdwärme aus Grubenräumen stillgelegter Bergwerke dienen, durch Senkungen, Hebungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse oder durch Erschütterungen ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann, so wird vermutet, daß der Schaden durch diesen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn feststeht, daß |
1. der Schaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann oder | |
2. die Senkungen, Pressungen, Zerrungen oder Erdrisse | 2. die Senkungen, Hebungen, Pressungen, Zerrungen, Erdrisse oder Erschütterungen |
a) durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder Veränderungen des Baugrundes oder | |
b) von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat. | b) von einem Dritten verursacht sein können, der, ohne Bodenschätze untertägig aufzusuchen oder zu gewinnen oder ohne bergbauliche Tätigkeiten mit Hilfe von Bohrungen durchzuführen, im Einwirkungsbereich des Bergbaubetriebes auf die Oberfläche eingewirkt hat. |
(2) Wer sich wegen eines Schadens an einer baulichen Anlage auf eine Bergschadensvermutung beruft, hat dem Ersatzpflichtigen auf Verlangen Einsicht in die Baugenehmigung und die dazugehörigen Unterlagen für diese bauliche Anlage sowie bei Anlagen, für die wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, auch Einsicht in die Prüfunterlagen zu gewähren oder zu ermöglichen. |
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