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Änderung § 140 BBergG vom 12.08.2016

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§ 140 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2016 geltenden Fassung
§ 140 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 140 Inanspruchnahme, Gebühren


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesprüfanstalt und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu erlassen. 2 Die Gebühren sind nach dem Personal- und Sachaufwand für die Nutzleistung unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den Antragsteller zu bestimmen. 3 Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die Bedienstete der Bundesprüfanstalt für Prüfungen und Untersuchungen bestimmter Arten von Prüf- oder Untersuchungsgegenständen durchschnittlich benötigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen. 2 Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Gebühr für eine Nutzleistung darf in der Regel 10.000 Euro nicht übersteigen. 2 Erfordert die Nutzleistung einen außergewöhnlichen Aufwand, insbesondere für die Prüfung oder Abnahme umfangreicher Anlagen, so kann der Höchstbetrag um den entsprechenden Mehrbetrag überschritten werden.

(3) 1 Für die Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzungsleistungen für denselben Empfänger können Pauschgebühren vorgesehen werden. 2 Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.



(heute geltende Fassung)