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Änderung § 170 BBergG vom 12.08.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 170 BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2016 geltenden Fassung
§ 170 BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962

(Textabschnitt unverändert)

§ 170 Haftung für verursachte Schäden


(Text alte Fassung)

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.


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