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Änderung § 170 BBergG vom 12.08.2016
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§ 170 BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2016 geltenden Fassung | § 170 BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1962 |
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(Textabschnitt unverändert) § 170 Haftung für verursachte Schäden | |
(Text alte Fassung) Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden sind, sind die für solche Schäden vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Schäden im Sinne des § 114, die ausschließlich vor dem 12. August 2016 verursacht worden sind, sind die §§ 120 und 126 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. |
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