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Änderung § 57d BBergG vom 07.12.2016

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§ 57d BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung
§ 57d BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57d Zulassungsverfahren für störfallrelevante Vorhaben


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei der Zulassung eines Betriebsplans zur Errichtung oder Änderung eines Betriebs ist ein Rahmen- oder Sonderbetriebsplan zu verlangen und die Öffentlichkeit entsprechend § 23b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beteiligen, wenn

1. es sich dabei um eine störfallrelevante Errichtung und einen Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist und die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf,

2. durch die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten nach § 3 Absatz 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und

3. keine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Absatz 2a Satz 1 vorgesehen ist.

2 § 18 der Störfall-Verordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt. 3 Anforderungen nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der auf Grundlage des § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen sind, sofern sie über die Anforderungen nach § 55 hinausgehen, öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Absatz 2 Satz 1.

(2) 1 Bei Vorhaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und bei denen die Öffentlichkeitsbeteiligung nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Vorschriften erfolgt, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Maßgabe durchzuführen, dass sich der Umfang der vorzulegenden Unterlagen, Berichte und Empfehlungen entsprechend § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmt. 2 Die Regelungen des § 18 der Störfall-Verordnung sind dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1. an die Stelle des Antrags nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes der Antrag auf Betriebsplanzulassung tritt,

2. an die Stelle der in § 18 Absatz 2 Nummer 4 der Störfall-Verordnung genannten Frist die im Verfahren nach § 52 Absatz 2a Satz 1 geltende Frist tritt,

3. an die Stelle der Information über die grenzüberschreitende Beteiligung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Information über die grenzüberschreitende Beteiligung nach § 57a Absatz 6 in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben tritt und

4. in der Bekanntmachung auch auf die Angaben nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 und 4 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.

3 Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)