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Änderung § 171a BBergG vom 07.05.2020
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§ 171a BBergG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.05.2020 geltenden Fassung | § 171a BBergG n.F. (neue Fassung) in der am 07.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 171a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die am 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 | (Text neue Fassung) 1 Verfahren nach § 52 Absatz 2a bis Absatz 2c des Bundesberggesetzes sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 29. Juli 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor dem 16. Mai 2017 |
1. das Verfahren zur Unterrichtung über Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 52 Absatz 2a Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes eingeleitet wurde oder 2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden. 2 § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. |
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