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Synopse aller Änderungen des BBergG am 30.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2024 durch Artikel 39 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBergG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BBergG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung
BBergG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 39 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Form, Inhalt und Nebenbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. 3 Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. 4 Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erlaubnis und Bewilligung bedürfen der Schriftform. 2 Sie sind für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze zu erteilen. 3 Das gleiche gilt für Bergwerkseigentum. 4 Die Erlaubnis ist als Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen oder zu wissenschaftlichen Zwecken oder als Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung zu bezeichnen.

(2) Ein Erlaubnisfeld kann abweichend vom Antrag festgesetzt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Wettbewerbslage der Bodenschätze aufsuchenden Unternehmen abzuwehren oder die Aufsuchung von Lagerstätten zu verbessern.

(3) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie

1. für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und

2. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar

sind und soweit dies zur Wahrung der in den §§ 11 und 12 Abs. 1 bezeichneten Rechtsgüter und Belange erforderlich ist.

(4) 1 Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2 Sie soll um jeweils drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte.

(5) 1 Die Bewilligung oder das Bergwerkseigentum wird für eine der Durchführung der Gewinnung im Einzelfalle angemessene Frist erteilt oder verliehen. 2 Dabei dürfen fünfzig Jahre nur überschritten werden, soweit dies mit Rücksicht auf die für die Gewinnung üblicherweise erforderlichen Investitionen notwendig ist. 3 Eine Verlängerung bis zur voraussichtlichen Erschöpfung des Vorkommens bei ordnungs- und planmäßiger Gewinnung ist zulässig.