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§ 5 - Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)

V. v. 21.06.1995 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 30.06.1995; FNA: III-19-6-2-1 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 5 Verwaltung der Einzelschuldbuchkonten



(1) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle führt Einzelschuldbuchkonten für natürliche Personen (ein oder höchstens zwei Kontoinhaber), für juristische Personen und für Handelsgesellschaften.

(2) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle benachrichtigt den Berechtigten (Kontoinhaber) und das Bundesamt über die Kontoeröffnung unter Angabe der Kontonummer.

(3) Die Eintragung und Verwaltung der Einzelschuldbuchforderung sowie die Überweisung von Zins und Tilgung sind gebührenfrei. Der Berechtigte erhält jährlich einen Kontoauszug.

(4) Die Einzelschuldbuchforderungen können verkauft werden, sobald die Schuldverschreibungen in den Handel an den deutschen Wertpapierbörsen eingeführt worden sind. Der Inhaber richtet seinen Verkaufsauftrag an die das Bundesschuldbuch führende Stelle. Diese läßt den Verkaufsauftrag durch die Deutsche Bundesbank nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Gebührentabelle ausführen.





 

Frühere Fassungen von § 5 SchuV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 3 Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 SchuV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 3 BSchuWModG Anpassung von Rechtsvorschriften
... Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...