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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 kann zwischen der Nummer 10, Foto oder der Nummer 11, chemisch-technische Waren, Pflanzenschutz, gewählt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DrogistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrogistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 DrogistAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin - Sachliche Gliederung - (vom 01.01.2019)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5215/a72154.htm