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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DrogistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrogistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 DrogistAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Drogist/Drogistin sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
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