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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin (DrogistAusbV k.a.Abk.)
V. v. 30.06.1992 BGBl. I S. 1197; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-177 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung Drogist/Drogistin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 1992 S. 1213)
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DrogistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DrogistAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DrogistAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 DrogistAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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