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§ 2 - Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 13.12.1982 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.12.1982; FNA: 7831-1-45-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 18.12.1982; FNA: 7831-1-45-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregern
der Afrikanischen Pferdepest,
der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela),
der Japanischen B-Encephalitis,
der Rinderpest,
der Lungenseuche der Rinder,
der Afrikanischen Schweinepest,
der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder,
der Springkrankheit der Schafe sowie
der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche
genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich-Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:
- 1.
- Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
- 2.
- Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
- 3.
- besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und
- 4.
- Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.
Text in der Fassung des Artikels 383 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 2 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 383 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 414 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierSeuchErEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchErEinfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierSeuchErEinfV
... sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe, 2. die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten ...
§ 4 TierSeuchErEinfV
... Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis ...
§ 5 TierSeuchErEinfV (vom 08.09.2015)
... und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Erreger der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch mit diesen verwandte Tierseuchenerreger ... sofern infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder des Auftretens einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände eine ...
§ 6 TierSeuchErEinfV
... erfordern, und 2. Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind. Die Genehmigungen sind mit der ...
§ 8 TierSeuchErEinfV (vom 01.05.2014)
... verbringt oder einführt oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 414 9. ZustAnpV Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
... In § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 12 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
... verbringt oder einführt oder 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 383 10. ZustAnpV Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
... In § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in ...
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