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§ 4a - Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 13.12.1982 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.12.1982; FNA: 7831-1-45-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 18.12.1982; FNA: 7831-1-45-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4a
§ 4a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.
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Zitierungen von § 4a Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4a TierSeuchErEinfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchErEinfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 TierSeuchErEinfV (vom 01.05.2014)
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 12 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5217/a72185.htm