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§ 1 - Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung (TierSeuchErEinfV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 13.12.1982 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 383 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.12.1982; FNA: 7831-1-45-2 Tierseuchenbekämpfung
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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Tierseuchenerreger, Erreger:

vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen;

2.
wissenschaftlich geleitete Einrichtungen:

Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertreter

a)
approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat und

b)
mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;

3.
wissenschaftlich geleitete Betriebe:

Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.

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