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Bekanntmachung - Fünfzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes (15. AUGBek k.a.Abk.)
B. v. 16.12.1992 BGBl. 1993 I S. 43
Geltung ab 07.01.1993; FNA: 319-89-1-15 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Geltung ab 07.01.1993; FNA: 319-89-1-15 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Bekanntmachung
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Indiana
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Virginia
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585).
Indiana
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Virginia
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf den Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1992 I S. 1585), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht, soweit dieser zusammen mit einem Anspruch auf Kindesunterhalt geltend gemacht wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. August 1992 (BGBl. I S. 1585).
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