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§ 2a - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut
Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung V. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2647 m.W.v. 25. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2a Rebenpflanzgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.07.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2647 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2a Rebenpflanzgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RebPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Artikel 1 3. RebPflVÄndV
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut Standardpflanzgut, außer ...
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