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§ 2a - Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV k.a.Abk.)

V. v. 21.01.1986 BGBl. I S. 204; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-5 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut



Standardpflanzgut, außer Standardpflanzgut von Unterlagsreben, darf zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 2a Rebenpflanzgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2647

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a Rebenpflanzgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a RebPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RebPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Artikel 1 3. RebPflVÄndV
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Gestattung des Inverkehrbringens von ... 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut Standardpflanzgut, außer ...