(1)
1Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni, für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu stellen.
2Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau- und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
3Für Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut im Falle des
§ 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann die in
§ 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen.
(2) 1Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden. 2Er ist für jede Sorte oder für jeden Klon gesondert zu stellen.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
- 1.
- bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,
- a)
- das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und
- b)
- bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
- 2.
- bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,
- a)
- das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und
- b)
- bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
- 3.
- bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nummer 2.3.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;
- 4.
- bei Standardpflanzgut, dass der Rebenbestand die in Anlage 1 Nummer 2.4.2 Buchstabe c genannten Anforderungen erfüllt.
(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(6) 1Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. 2Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2647
Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571
V. v. 06.07.2006 BGBl. I S. 1437
Artikel 1 2. RebPflVÄndV ... die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist." 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu ... „§ 23 Übergangsvorschriften (1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller ... des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt. (2) Abweichend von § 6 Satz 1 in ... 19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand 1 Allgemeines ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540